Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit 28.06.2025 und erfasst eine Website nur, wenn sie auf Verträge mit Verbrauchern zielt (§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 26 BFSG). Gemeint sind vor allem Onlineshops, Buchungen und Terminvergaben für Privatkunden. Eine reine Präsentationsseite, die informiert oder Leistungen bewirbt, ist nach Auffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht erfasst (FAQ BFSG, Frage 19).
Ist eine Website erfasst, muss sie nach Auffassung der Bundesfachstelle als Ganzes barrierefrei sein, und das Unternehmen muss Informationen zur Barrierefreiheit angeben. Die Einhaltung überwacht die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg, und das Bußgeld für eine Dienstleistung, die die Anforderungen nicht erfüllt, beträgt nach § 37 BFSG bis zu 100.000 €.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nur für Dienstleistungen und nur bei weniger als 10 Beschäftigten (§ 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17 BFSG). Die MLBF zählt dabei in Jahresarbeitseinheiten und rechnet Partner- und verbundene Unternehmen ein.
Welche Funktionen einer Firmenwebsite unter das BFSG fallen
Entscheidend ist, ob die Website auf einen Vertrag mit Verbrauchern zielt. Erfasst sind Dienste über Websites oder Apps, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden (§ 2 Nr. 26 BFSG). Verbraucher ist eine natürliche Person, die überwiegend weder gewerblich noch selbständig beruflich kauft oder eine Dienstleistung empfängt (§ 2 Nr. 16 BFSG).
| Funktion auf der Website | Erfasst? | Grundlage |
|---|---|---|
| Seiten mit Leistungen, Telefonnummer und Mailadresse | nein, nach Auffassung der Bundesfachstelle | Bundesfachstelle, FAQ BFSG Frage 19 (reine Präsentationswebseite) |
| Kontaktformular für allgemeine Fragen | offen | keine Behördenaussage zum Formular; Frage 19 der Bundesfachstelle betrifft reine Präsentationswebseiten |
| Formular „Angebot anfordern“ für Privatkunden | offen | keine Behördenaussage; Merkmal „individuelle Anfrage“ im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag (§ 2 Nr. 26 BFSG) |
| Online-Terminbuchung für Privatkunden | ja, nach dem Beispiel des BMAS | BMAS, Leitlinien zum BFSG, Beispiel 3 (Friseur mit Terminbuchung und Produktverkauf) |
| Onlineshop für Verbraucher | ja, nach Auffassung der Bundesfachstelle die ganze Website | § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG; Bundesfachstelle, FAQ elektronischer Geschäftsverkehr |
| Shop mit Waren, die selbst nicht unter das BFSG fallen | ja | Bundesfachstelle, FAQ elektronischer Geschäftsverkehr, Frage 5 |
| Shop oder Bestellportal ausschließlich für Gewerbekunden | nein, nach Auffassung der Bundesfachstelle | Bundesfachstelle, FAQ BFSG Frage 14 |
| B2B-Shop, in dem auch Privatpersonen bestellen können | ja | FAQ BFSG Frage 14 nimmt nur ausschließlich B2B aus |
| Bewerbungsformular | offen | keine Behördenaussage |
Für die Terminbuchung gibt es ein Beispiel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). In seinen Leitlinien zum BFSG muss ein Friseur mit Terminbuchung und Produktverkauf seine gesamte Webseite einschließlich Check-out barrierefrei gestalten. Das Beispiel betrifft einen Friseur. Ob ein Handwerksbetrieb oder eine Werkstatt mit Online-Kalender für Privatkunden ebenso zu behandeln ist, beantwortet es nicht ausdrücklich.
Ein Shop nur für Gewerbekunden ist nach Auffassung der Bundesfachstelle nicht betroffen. In Frage 14 ihrer FAQ heißt es, dass Dienstleistungen, die ausschließlich im B2B-Bereich angeboten werden, nicht vom BFSG betroffen sein sollten. Können auch Privatpersonen bestellen, ist der Shop nicht mehr ausschließlich B2B, und die Website ist erfasst.
Zum Bewerbungsformular haben sich die Behörden bisher nicht geäußert, die Frage ist deshalb offen. Eine Karriereseite, die nach den WCAG gebaut ist, können auch Bewerber nutzen, die mit Vorleseprogramm oder Tastatur arbeiten.
Was bei Kontaktformular und Angebotsanfrage offen ist
Ob ein Kontaktformular oder ein Formular „Angebot anfordern“ schon eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr ist, hat bisher keine Behörde beantwortet. Die Bundesfachstelle äußert sich in Frage 19 ihrer FAQ nur zu reinen Präsentationswebseiten.
Für eine Website, die ausschließlich informiert oder Produkte und Dienstleistungen lediglich bewirbt, soll das BFSG danach nicht gelten. Als einen Grund nennt die Bundesfachstelle, dass dort die individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Vertragsschluss fehlen dürfte. Wie weit dieses Merkmal reicht und ob ein Formular es erfüllt, ist damit offen.
Fällt das Formular unter das Gesetz, gilt die Pflicht nach Auffassung der Bundesfachstelle für die ganze Website, nicht nur für das Formular. Wer ohnehin neu baut oder einen Relaunch plant, legt die Website deshalb am einfachsten gleich barrierefrei an. Was dazu gehört, steht auf der Seite zur barrierefreien Website in Berlin.
Wann die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, müssen die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht, und wer die Größengrenzen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreitet, kann sich nach Angaben der MLBF nicht mehr auf sie berufen.
| Merkmal | Grenze | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beschäftigte | weniger als 10, gezählt in Jahresarbeitseinheiten | § 2 Nr. 17 BFSG; MLBF |
| Umsatz oder Bilanzsumme | Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. €, eines von beiden genügt | § 2 Nr. 17 BFSG |
| Partner- und verbundene Unternehmen | werden nach der KMU-Definition der EU eingerechnet | MLBF; Anhang I VO (EU) 651/2014 |
| Wechsel der Größenklasse | erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über oder unter der Grenze | MLBF |
| Nachweis | Zahlen der letzten zwei Geschäftsjahre gegenüber der MLBF | MLBF |
In Jahresarbeitseinheiten zählen Teilzeitkräfte anteilig, Auszubildende und Beschäftigte in Elternzeit gar nicht. Der Umsatz wird ohne Mehrwertsteuer angesetzt, und die Zahlen verbundener Unternehmen kommen hinzu. Ein kleiner Betrieb, der zu einer Unternehmensgruppe gehört, kann deshalb über der Grenze liegen.
Ein Onlineshop zählt als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, deshalb kann sich ein Kleinstunternehmen für den Shop auf die Ausnahme berufen. Verkauft es dort Produkte, die selbst unter das BFSG fallen, bleiben die Pflichten für diese Produkte bestehen.
Was eine erfasste Website erfüllen muss
Eine erfasste Website muss nach Auffassung der Bundesfachstelle als Ganzes barrierefrei sein, nicht nur im Check-out. Sie leitet das aus § 12 Nr. 3 der Verordnung zum BFSG (BFSGV) und Anlage 1 Nr. 2 BFSG ab. Nach ihren Angaben umfasst die Stichprobe einer behördlichen Prüfung unter anderem die Startseite, die Kontaktseite und die Seiten mit rechtlichen Informationen.
Inhaltlich verlangt § 12 Nr. 3 BFSGV, dass die Website „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ ist. Für Shops und Buchungen kommen nach § 19 BFSGV Anforderungen an Identifizierung, Anmeldung, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen hinzu. Auch der Cookie-Banner gehört zur Website. Wann überhaupt eine Cookie-Banner-Pflicht besteht, regeln andere Gesetze als das BFSG.
Nicht erfasst sind nach § 1 Abs. 4 BFSG unter anderem aufgezeichnete Medien und Office-Dateien, die vor dem 28.06.2025 veröffentlicht wurden. Ebenso ausgenommen sind Archive, die seitdem nicht mehr geändert werden, Online-Karten mit Einschränkungen und fremde Inhalte, die das Unternehmen weder finanziert, entwickelt noch kontrolliert.
Welcher technische Maßstab gilt
BFSG und BFSGV nennen weder eine Norm noch eine Version der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und verlangen den Stand der Technik (§ 3 BFSGV). Bis harmonisierte Normen veröffentlicht sind, nennt die Bundesfachstelle die EN 301 549 und die WCAG als maßgebliche Orientierung.
| Fassung | Grundlage für Websites | Stand im EU-Amtsblatt |
|---|---|---|
| EN 301 549 V3.2.1 | Erfolgskriterien der WCAG 2.1, Stufen A und AA (Kapitel 9) | harmonisiert für die Richtlinie (EU) 2016/2102 über Websites öffentlicher Stellen, nicht für den European Accessibility Act |
| EN 301 549 V4.1.1, vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) am 02.09.2026 veröffentlicht | Erfolgskriterien der WCAG 2.2, Stufe AA | noch nicht zitiert; die irische Behörde NDA erwartet die Zitierung am 16.12.2026 |
Die Vermutung, dass eine Website den Anforderungen entspricht, entsteht erst mit einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU steht (§ 4 BFSG). Bis dahin dient V3.2.1 mit WCAG 2.1 AA als Referenz. Wer heute neu baut, nimmt die zusätzlichen Kriterien der WCAG 2.2 sinnvollerweise gleich auf, weil die neue Fassung der Norm darauf aufbaut.
Informationen zur Barrierefreiheit nach Anlage 3
Wer erfasst ist, muss in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise angeben, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG). Anlage 3 nennt dafür vier Bestandteile:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format,
- Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind,
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der BFSGV erfüllt,
- die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde, also der MLBF.
Die Informationen müssen selbst barrierefrei sein und so lange aufbewahrt werden, wie die Dienstleistung angeboten wird. Die MLBF warnt ausdrücklich vor der Verwechslung mit der „Erklärung zur Barrierefreiheit“, die öffentliche Stellen nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 veröffentlichen. Fehlen die Informationen oder sind sie unvollständig, liegt nach § 30 BFSG eine formale Nichtkonformität vor.
Die MLBF in Magdeburg überwacht das BFSG
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, eine Anstalt öffentlichen Rechts, die alle 16 Länder gemeinsam tragen. Grundlage ist ein Staatsvertrag, den die Länder am 06.02.2025 unterzeichnet haben.
Nach eigener Angabe hat die MLBF ihre Arbeit im September 2025 aufgenommen. In ihrer Pressemitteilung vom 01.06.2026 nennt sie als Schwerpunkt den Aufbau und die Bearbeitung von fast 700 eingegangenen Meldungen. Ihre Marktüberwachungsstrategie für Dienstleistungen gibt Anträgen nach § 32 BFSG Vorrang und nennt als Risikofaktoren unter anderem Reichweite, Unternehmensgröße und Ergebnisse automatisierter Vorprüfungen.
Einen solchen Antrag auf behördliches Einschreiten können Verbraucher und anerkannte Verbände stellen (§ 32 BFSG). Daneben stehen ihnen die Klage vor dem Verwaltungsgericht und ein Schlichtungsverfahren offen (§§ 33, 34 BFSG).
Bußgeld und Verfahren bei Verstößen
Die MLBF fordert zuerst auf, einen Mangel innerhalb einer Frist zu beheben, und erst danach folgen Androhung und Untersagung (§ 29 BFSG). Ein Bußgeld von bis zu 100.000 € sieht § 37 BFSG für das Anbieten einer Dienstleistung vor, die die Anforderungen nicht erfüllt.
| Verstoß oder Verfahrensschritt | Folge | Fundstelle |
|---|---|---|
| Dienstleistung erfüllt die Anforderungen nicht | Aufforderung zur Korrektur mit Frist | § 29 BFSG |
| Frist verstreicht ohne Korrektur | erneute Aufforderung mit Androhung der Untersagung | § 29 BFSG |
| Mangel besteht weiter | Anordnung, das Angebot einzustellen | § 29 BFSG |
| Informationen zur Barrierefreiheit fehlen oder sind unvollständig | formale Nichtkonformität | § 30 BFSG |
| Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 angeboten | Bußgeld bis 100.000 € | § 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG |
| unter anderem fehlende Meldung an die Behörde oder fehlende Auskunft | Bußgeld bis 10.000 € | § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 6 BFSG |
Ob Mitbewerber oder Verbände Verstöße gegen das BFSG zusätzlich nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnen können, ist gerichtlich nicht geklärt. Eine veröffentlichte Gerichtsentscheidung mit Aktenzeichen ist dazu nicht bekannt.
Was über BFSG und Websites oft falsch steht
Mehrere Aussagen zum BFSG werden häufig wiederholt und stimmen in dieser Form nicht.
- „Seit Juni 2025 muss jede Firmenwebsite barrierefrei sein.“ Erfasst sind nur bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher, bei Firmenwebsites vor allem Shops und Buchungen (§ 1 Abs. 3, § 2 Nr. 26 BFSG).
- „Kleinstunternehmen haben weniger als 10 Beschäftigte und weniger als 2 Millionen Euro Umsatz.“ Umsatz oder Bilanzsumme genügt, gezählt wird in Jahresarbeitseinheiten, und verbundene Unternehmen zählen mit.
- „Bestehende Websites haben bis 2030 Zeit.“ § 38 BFSG betrifft nur Produkte, die ein Dienstleister vor dem 28.06.2025 eingesetzt hat, und vorher geschlossene Verträge. Ob eine Shop-Software als solches Produkt zählt, ist behördlich nicht geklärt.
- „Unternehmen brauchen eine Erklärung zur Barrierefreiheit wie Behörden.“ Erfasste Unternehmen schulden die Information nach Anlage 3 BFSG, die Erklärung gilt für öffentliche Stellen.
- „WCAG 2.1 AA ist gesetzlich vorgeschrieben.“ Weder BFSG noch BFSGV nennen die WCAG. Sie wirken über die EN 301 549 als Orientierung, und eine Konformitätsvermutung nach § 4 BFSG entsteht erst mit einer im Amtsblatt der EU zitierten harmonisierten Norm.
- „Bei jedem Verstoß werden sofort 100.000 € fällig.“ Der Höchstbetrag gilt für das Anbieten einer nicht konformen Dienstleistung, und zuerst fordert die Behörde zur Korrektur auf (§§ 29, 37 BFSG).
Was Unternehmen ohne Pflicht von einer barrierefreien Website haben
Wer nicht unter das BFSG fällt, entscheidet frei über die Barrierefreiheit seiner Website. Auch dann spricht für sie, dass sich die Lage mit einer neuen Funktion ändern kann und dass mehr Menschen die Formulare bedienen können.
Kommt später eine Terminbuchung oder ein Shop für Privatkunden dazu, kann die Website ab diesem Tag erfasst sein, nach Auffassung der Bundesfachstelle als Ganzes. Eine Website, die von Anfang an nach WCAG 2.1 AA gebaut ist, muss dann nicht grundlegend umgebaut werden. Wer gerade eine neue Firmenwebsite plant, kann die Kriterien deshalb von Beginn an einbauen lassen.
Ein Kontaktformular mit beschrifteten Feldern und verständlichen Fehlermeldungen können auch Kunden ausfüllen und absenden, die mit Tastatur oder Vorleseprogramm arbeiten oder die Schrift stark vergrößern. Die Anforderungen dafür stehen in den Erfolgskriterien der WCAG 2.1 zu Beschriftungen, Eingabefehlern und Tastaturbedienung.
Ihre Website im ersten Gespräch einordnen
Für die Einordnung zählen die Funktionen Ihrer Website und die Frage, wer dort bestellt oder bucht. Im ersten Gespräch klären wir anhand dieser Funktionen, ob das BFSG Ihre Website nach den bisherigen Aussagen der Behörden erfasst und was eine neue Website dann erfüllen muss. Schreiben Sie uns an kontakt@firmenwebsite-berlin.de, ob Privatkunden über Ihre Website buchen, bestellen oder Verträge schließen, oder rufen Sie an unter 030 8379 0231. Das Formular erreicht uns ebenso, wir antworten am nächsten Werktag, und das erste Gespräch ist kostenlos.

